Pflegestelle werden

Pflegestelle sein, bedeutet aktiven Tierschutz leisten

Da wir als Tierschutzverein Tiereck.at kein herkömmliches Tierheim betreiben, sondern alle unsere Notfälle bis zur Vermittlung auf Pflegestellen unterbringen, sind aktive und verlässliche Menschen ein wesentlicher und wertvoller Teil unseres Vereins.

Sie können sich mit unserer Arbeit identifizieren und haben Zeit, Engagement und Platz vorübergehend die eine oder andere Katze bei Ihnen zu Hause zu versorgen? Auch Tierarztfahrten, Computer-Arbeit sowie der Kontakt zu Interessenten und Spendern sind kein Problem?
Dann freuen wir uns, wenn Sie sich als Pflegestelle bei uns melden!

Pflegestellen müssen von uns bei der Bezirkshauptmannschaft als solche gemeldet werden. Unsere Zusammenarbeit wird weiters in einer Pflegestellen-Vereinbarung geregelt. Diese beruht auf dem geltenden Tierschutzgesetz und fordert neben der artgerechten Haltung des Tieres die vereinsmäßig festgeschriebenen Versorgungs- und Vermittlungsabläufe ein und klärt Grundsätzliches.

Der liebevolle Umgang mit unseren Schützlingen wird vorausgesetzt.

Wie werde ich Pflegestelle?

Auszug aus den Pflegerichtlinien

  • Als Pflegestelle kann man sich über unser Formular als aktives Mitglied bewerben.
  • Danach wird ein Termin vereinbart, um sich kennenzulernen und die räumliche und familiäre Situation zu überprüfen.
  • Als Pflegestellen eignen sich Wohnungs- und Hausbesitzer wie Bauernhöfe gleichermaßen.
  • Anfallende Tierarztkosten werden vom Verein übernommen.
  • Futterkosten und sonstiges wie Katzenstreu etc. sind selbst zu tragen, können im strengsten Fall (wie z.B. bei Inpflegenahme von mehreren Tieren gleichzeitig) aber auch übernommen werden – vor allem wenn Futterspenden einlangen.
  • Sollten im Haushalt bereits Tiere leben, ist die Quarantänezeit des übernommen Tieres, genauso wie die Schutzimpfungen der vorhandenen Tiere strengstens einzuhalten.
  • Bei auffälligen Verhalten ist das Tier unverzüglich zum Tierarzt zu bringen.
  • Die Pflegestelle ist während dieser Zeit Halter des Tieres im Sinne von § 1320 ABGB.
  • Die Pflegestelle erklärt sich gegenüber Interessenten, die dem Tier einen Lebensplatz geben würden, bereit, Auskunft über Verhalten, Alter etc. zu erteilen und das Tier bei einem Besuch auch kennenzulernen.
  • Eine endgültige Vermittlung erfolgt nach den Kriterien des Vereins - nur mit Schutzvertrag und nach Zustimmung der Vereinsleitung.